Dieses Prinzip gilt z.B. bei der Erbfolge innerhalb der Erben der ersten Ordnung, § 1924 Abs. 2 BGB. Das Prinzip besagt, dass ein beim Erbfall lebender Abkömmling die durch mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt, er repräsentiert den sog. „Stamm“. Hat ein Erblasser z.B. drei Kinder, so repräsentiert jedes Kind einen eigenen „Stamm“. Haben die Kinder ebenfalls eigene Kinder, also Enkel des Erblassers, dann erben aber nur die Kinder, wenn sie beim Erbfall leben, und nicht die Enkel. Die Enkel treten aber in die Erbfolge innerhalb des Stamms ein, wenn ein Kind des Erblassers beim Erbfall nicht mehr lebt oder aus anderen Gründen nicht Erbe wird.

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