Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person, die in gerade Linie verwandt sind, also Kinder, Enkel, Urenkel. Im Erbrecht ist ein Abkömmling jedoch auch ein adoptiertes Kind. 4 / 5 ( 1 vote )
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Es ist ratsam, in einer letztwilligen Verfügung zu regeln, wer ersatzweise Erbe werden soll, wenn der primär bedachte Erbe gar nicht Erbe wird, weil er z.B. vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt. Der Ersatzerbe tritt an die Stelle des weggefallenen Erben, § 2096 BGB. Für den Fall, dass ein als Erbe eingesetzter Abkömmling vor dem …
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Die Pflichtteilsbeschränkung ist in § 2338 BGB geregelt. Die Beschränkung dient dem Schutz des Nachlassvermögens, wenn ein Abkömmling „verschwenderisch“ ist oder überschuldet ist. Insbesondere kann der Erblasser anordnen, dass ein Testamentsvollstrecker das aus dem Nachlass Zugewendete verwalten soll. Dem Abkömmling stehen dann nur die aus dem verwalteten Vermögen erzielten Erträge zu.
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Dieses Prinzip gilt z.B. bei der Erbfolge innerhalb der Erben der ersten Ordnung, § 1924 Abs. 2 BGB. Das Prinzip besagt, dass ein beim Erbfall lebender Abkömmling die durch mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt, er repräsentiert den sog. „Stamm“. Hat ein Erblasser z.B. drei Kinder, so repräsentiert jedes Kind einen eigenen …
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