Es ist ratsam, in einer letztwilligen Verfügung zu regeln, wer ersatzweise Erbe werden soll, wenn der primär bedachte Erbe gar nicht Erbe wird, weil er z.B. vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt. Der Ersatzerbe tritt an die Stelle des weggefallenen Erben, § 2096 BGB. Für den Fall, dass ein als Erbe eingesetzter Abkömmling vor dem Erbfall wegfällt, ist mit § 2069 BGB eine Auslegungsregel vorhanden, die besagt, dass im Zweifel die Abkömmlinge des weggefallenen Kindes erben.

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