Ansprüche auf Rechnungslegung sind im Gesetz an verschiedenen Stellen geregelt. Praxisrelevant ist insbesondere der Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker, § 2218 BGB. Bei einer länger dauernden Verwaltungsvollstreckung kann der Erbe jährlich die Rechnungslegung verlangen.

Ein Anspruch auf Rechnungslegung kann sich auch aus § 666 BGB gegen einen Miterben ergeben, der die Verwaltung des Nachlasses innerhalb der Miterbengemeinschaft übernommen hat.

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