Der Erbschein ist gemäß § 2353 BGB beim Nachlassgericht zu beantragen. Der Erbschein weist das Erbrecht des Erben aus. Im Rechtsverkehr ist ein Erbschein z.B. notwendig zur Legitimation des Erben gegenüber der Bank, wenn er über das Konto des Erblassers verfügen will. Ebenso kann auch bei Vererbung einer Immobilie das Grundbuch nur berichtigt werden, wenn die Erbfolge nachgewiesen ist. Beruht die Erbfolge auf einer notariellen letztwilligen Verfügung, dann reicht diese in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll zur Legitimation in der Regel aus, so dass ein Erbschein nicht erforderlich ist.

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