Sind mehrere Erben geworden, so bilden diese eine Miterbengemeinschaft. Diese soll auseinandergesetzt werden, d.h. die Nachlassverbindlichkeiten müssen beglichen werden und der verbleibende Rest des Nachlasses ist unter den Miterben aufzuteilen, §§ 2242 ff. BGB. Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, kann eine Teilungsversteigerung beantragt werden, wenn die Miterben sich nicht auf einen Verkauf der Immobilie einigen können. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung aber auch im Testament ausschließen. Dies ist längstens für die Dauer von 30 Jahren zulässig. Ebenfalls kann der Erblasser andere Vorgaben für die Aufteilung des Nachlasses machen oder für die Auseinandersetzung einen Testamentsvollstrecker bestimmen.

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