Auseinandersetzung

Erbauseinandersetzung

Sind mehrere Erben geworden, so bilden diese eine Miterbengemeinschaft. Diese soll auseinandergesetzt werden, d.h. die Nachlassverbindlichkeiten müssen beglichen werden und der verbleibende Rest des Nachlasses ist unter den Miterben aufzuteilen, §§ 2242 ff. BGB. Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, kann eine Teilungsversteigerung beantragt werden, wenn die Miterben sich nicht auf einen Verkauf der Immobilie …

Weiterlesen >


Erbteilungsverbot

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft ausschließen, § 2044 BGB. Der Ausschluss kann längstens für 30 Jahre durch den Erblasser festgelegt werden.

Weiterlesen >


Mediation

Bei der Auseinandersetzung zwischen Miterben kann es häufig ratsam sein, einen Mediator einzuschalten. Es gibt auch die Möglichkeit, bei Gericht eine Mediation bzw. Streitschlichtung durchzuführen.

Weiterlesen >


Miterbe

Ist nicht nur eine einzelne Person Erbe, sondern mehrere Personen, dann sind diese sog. Miterben. Das Gesetz sieht in den §§ 2032 ff BGB verschiedene Regelungen vor für die Miterbengemeinschaft und deren Auseinandersetzung.

Weiterlesen >


Teilungsverbot

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung die Auseinandersetzung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit ausschließen, längstens für 30 Jahre, § 2044 BGB. Sind alle Miterben sich aber einig, können sie sich über das Teilungsverbot hinwegsetzen und trotzdem den Nachlass aufteilen.

Weiterlesen >