Notar

Aufbewahrung Testament

Die Aufbewahrung eines Testaments zu Hause ist unsicher, da es nach dem Tod durch andere Personen vernichtet werden könnte. Notarielle Testamente werden immer amtlich verwahrt. Aber es können auch privatschriftliche Testamente beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Im Todesfall werden diese dann durch das Nachlassgericht eröffnet. 5 / 5 ( 1 vote )

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Erbteilskauf

Der Miterbenanteil kann selbständig veräußert werden, § 2033 BGB. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der sog. Erbschaftskauf ist in den §§ 2371 ff BGB geregelt. Nach § 2384 BGB muss der Verkäufer den Verkauf seines Miterbenanteils dem Nachlassgericht mitteilen. Der Verkäufer haftet trotz des Verkaufs weiter für Nachlassverbindlichkeiten, § 2383 BGB.

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Erbverzicht

Durch notariellen Vertrag kann auf das Erbrecht verzichtet werden, § 2346 ff BGB. Der Verzichtende wird dann als nicht existent behandelt, was die Erbfolge angeht. Häufig wird ein Erbverzicht nur gegen lebzeitige Abfindung vereinbart. In der Praxis kann ein Erbverzicht unter getrenntlebenden Ehegatten sinnvoll sein, da das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bis zur Zustellung eines …

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Pflichtteilsverzicht

Ein Verzicht auf den Pflichtteil kann gemäß § 2346 Abs. 2 BGB zu Lebzeiten des Erblassers zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vereinbart werden. Er ist nur wirksam bei notarieller Beurkundung. Oftmals erfolgt ein Pflichtteilsverzichtsvertrag in Verbindung mit einem Berliner Testament (siehe unter Buchstabe B), bei dem Ehegatten sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und …

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Rücknahme Testament aus Verwahrung

Ein notarielles Testament wird unwirksam, wenn der Erblasser es aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt, § 2256 BGB. Das gilt nicht für eigenhändige handschriftliche Testamente, die beim Nachlassgericht in Verwahrung gegeben wurden. Solche Testamente bleiben wirksam, sie können jedoch, damit sie unwirksam werden, widerrufen oder vernichtet werden.

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Verfügung von Todes wegen

Dies ist der Oberbegriff für einerseits das Testament und andererseits den Erbvertrag. Ein Testament kann der Erblasser entweder selbst privatschriftlich verfassen oder er kann ein notarielles Testament beim Notar beurkunden lassen. Als besondere Form des Testaments gibt es das gemeinschaftliche Testament (§ 2265 BGB), das Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam errichten können. Ein Erbvertrag muss …

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