Durch notariellen Vertrag kann auf das Erbrecht verzichtet werden, § 2346 ff BGB. Der Verzichtende wird dann als nicht existent behandelt, was die Erbfolge angeht. Häufig wird ein Erbverzicht nur gegen lebzeitige Abfindung vereinbart. In der Praxis kann ein Erbverzicht unter getrenntlebenden Ehegatten sinnvoll sein, da das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bis zur Zustellung eines Scheidungsantrags weiterhin bestehen bleibt. Durch einen Erbverzicht kann sich allerdings die Pflichtteilsquote anderer Personen erhöhen, § 2310 BGB. Häufig ist daher der bessere Weg, mit dem Betreffenden einen bloßen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, da dieser auf die Pflichtteilsquote anderer Personen dann keinen Einfluss hat.

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