Das ErbstG betrifft Erwerbe von Todes wegen und Erwerbe zu Lebzeiten durch Schenkung.

Steuerpflichtig ist nach § 10 ErbStG die Bereicherung, so dass Nachlassverbindlichkeiten von dem geerbten Vermögen abzuziehen sind, insbesondere somit Beerdigungskosten u.ä., die pauschal mit EUR 10.300,00 angesetzt werden können.

Zudem sind verschiedene Erwerbe steuerfrei oder steuerbegünstigt. Was steuerfrei ist, regeln u.a. § 13 ErbStG, § 13 a und §13 c ErbStG. Bedeutsam ist häufig, dass das Familienwohnheim steuerbegünstigt ist. Ebenso ist praxisrelevant, dass es für die Vererbung eines Unternehmens/Betriebs begünstigende Regelungen gibt.

Ferner enthält § 16 ErbStG die persönlichen Freibeträge (siehe dazu Stichwort „Freibetrag“ unter F), z.B. für Ehegatten EUR 500.000,00, für Kinder EUR 400.000,00.

Daneben gibt es für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner den besonderen Versorgungsfreibetrag des § 17 ErbStG in Höhe von EUR 256.000,00 für Versorgungsbezüge sowie für Kinder ebenfalls ein Freibetrag für Versorgungsbezüge in Abhängigkeit von dem Alter des Kindes.

  • 19 ErbStG regelt die Höhe der Steuersätze in Abhängigkeit des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser.

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