Für ein Familienwohnheim kann es sowohl bei lebzeitiger Übertragung als auch bei der Vererbung steuerliche Begünstigungen geben. Die Regelungen finden sich in § 13 Abs. 1 Nr. 4a. 4b und 4c ErbStG.

Nach Nr. 4 a ist bei der Übertragung unter Ehegatten, wenn diese zu Lebzeiten erfolgt, Steuerfreiheit gegeben, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Nach Nr. 4 b gilt dies aber bei Ehegatten eingeschränkt, wenn ein Ehegatte die Immobilie von dem verstorbenen Ehegatten erbt. Im Erbfall ist der Erwerb nur steuerfrei, wenn der Erblasser die Immobilie bis zum Tod selbst bewohnt hat, wenn der erbende Ehegatte die Immobilie selbst nutzt und die Eigennutzung mindestens 10 Jahre seit dem Tod fortgesetzt wird. Wird diese Behaltensfrist nicht eingehalten, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Nach Nr. 4 c ist Steuerfreiheit, wenn ein Kind ein Familienwohnheim erbt, nur gegeben, wenn Erblasser die Immobilie bis zum Tod selbst bewohnt hat, wenn das Kind die Immobilie selbst nutzt und die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt. Die Eigennutzung muss auch hier mindestens 10 Jahre seit dem Tod fortgesetzt werden. Wird diese Behaltensfrist nicht eingehalten, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend

– Freibeträge Erbschaftssteuer: Nach § 16 ErbStG sind steuerfrei folgende Beträge, in Abhängigkeit von dem Erwerber der Erbschaft:

  • Ehegatte/eingetragene Lebenspartner EUR 500.000,00
  • Kind, Stiefkind, Enkel, wenn Eltern vorverstorben sind EUR 400.000,00
  • Enkel EUR 200.000,00
  • Urenkel, Eltern und Großeltern EUR 100.000,00
  • Personen der Steuerklasse II und III EUR 20.000,00

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