Haftungsbeschränkung

Haftungsbeschränkung

Der Erbe erbt auch die Schulden des Erblassers und haftet für die sog. Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Der Erbe muss daher zum eigenen Schutz Sorge dafür tragen, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, sondern nur mit dem Nachlass. Im Wesentlichen gibt es zwei gesetzliche Instrumente zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, nämlich …

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Nachlassinsolvenz

Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann gestellt werden bei einem überschuldeten Nachlass, vgl. §§ 1975, 1980 BGB. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein Instrument zur Haftungsbeschränkung. Damit kann die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt werden, so dass er nicht mehr mit seinem Privatvermögen haftet.

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Zahlungsunfähigkeit

Ist ein Erbe zahlungsunfähig oder hat er Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses erlangt, muss er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, § 1980 BGB. Mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens tritt die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ein. Der Erbe haftet nicht mehr mit seinem Privatvermögen für Nachlassverbindlichkeiten.

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