Nachlassverbindlichkeiten

Nachlass

Der Nachlass ist das gesamte Vermögen, das der Erblasser hinterlässt. Dazu gehören nicht nur alle Aktiva, sondern auch Passiva. Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und haftet daher auch für die Nachlassverbindlichkeiten.

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Nachlassverbindlichkeiten

Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Nachlassverbindlichkeiten sind einerseits Schulden, die von dem Erblasser herrühren, aber auch Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entstehen wie Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Beerdigungskosten u.a. Der Erbe kann die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken.

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Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung ist ebenfalls ein Instrument für den Erben, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und seine Haftung mit dem Privatvermögen auszuschließen. Bei der Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) wird durch das Nachlassgericht ein Nachlassverwalter bestellt, der Nachlassverbindlichkeiten begleicht und den Nachlass verwaltet. Ein etwaiger Überschuss nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten wird an den Erben herausgegeben.

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