Der Nießbrauch ist in den §§ 1030 ff BGB geregelt. Der Nießbrauch ist an Sachen möglich, aber auch an Rechten. In der Praxis ist das Nießbrauchsrecht häufig anzutreffen in Übertragungsverträgen bezüglich einer Immobilie in vorweggenommener Erbfolge. Wird eine Immobilie an ein Kind übertragen, behalten sich die Eltern häufig ein Nießbrauchsrecht vor. Dieses ist die Befugnis zur umfassenden Nutzung. Im Fall der Immobilie berechtigt das Nießbrauchsrecht nicht nur zur eigenen Nutzung, sondern auch zu einer Vermietung. Dem Nießbrauchsberechtigten stehen die Mieteinnahmen zu.

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