Lebenspartner

Ehegattentestament

Es handelt sich um das sog. gemeinschaftliche Testament im Sinne des § 2265 BGB. Es kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Nähere Ausführungen finden Sie unter dem Stichwort „gemeinschaftliches Testament“ unter G.

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Lebensgefährte, nichtehelicher

Nichteheliche Lebensgefährten sind untereinander nicht erbberechtigt. Nur der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner hat ein gesetzliches Erbrecht, § 1931 BGB. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss daher zwingend ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet werden, wenn die Vererbung des Vermögens an den Lebensgefährten gewünscht ist.

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Mietverhältnis und Erbfall

Gemäß § 563 BGB tritt der Ehegatte/Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Der Vermieter kann aber das Mietverhältnis innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt. Kommt es nicht zu einem Eintritt in das …

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