Nichteheliche Lebensgefährten sind untereinander nicht erbberechtigt. Nur der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner hat ein gesetzliches Erbrecht, § 1931 BGB. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss daher zwingend ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet werden, wenn die Vererbung des Vermögens an den Lebensgefährten gewünscht ist.
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- 20. Juni 2019
- Erbrecht, Lebensgefährte, Lebensgemeinschaft, Lebenspartner, nichtehelicher
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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