Gemäß § 563 BGB tritt der Ehegatte/Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Der Vermieter kann aber das Mietverhältnis innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt.

Kommt es nicht zu einem Eintritt in das Mietverhältnis nach § 563 BGB, dann wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. In diesem Fall haben sowohl der Vermieter als auch die Erben ein Sonderkündigungsrecht.

Stirbt der Vermieter, geht ein Mietverhältnis auf den Erben über

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