Das Vorausvermächtnis ist in § 2050 BGB geregelt. Dabei wird einem Erben ein Vermächtnis zugewendet. Dieses Vermächtnis ist nicht auf den Erbteil anzurechnen, sondern der Miterbe erhält es zusätzlich zu seinem Erbteil als besondere Begünstigung gegenüber den anderen Miterben. Das Vorausvermächtnis muss in Testamenten oftmals von der Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) abgegrenzt werden. Bei der Teilungsanordnung wird ein bestimmter Gegenstand einem Miterben zugewiesen, jedoch hat dieser Miterben einen etwaigen Mehrwert, der seinen Erbteil übersteigt, an die Miterben auszugleichen.

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