Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewendet, kann er den vollen Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt, § 2307 BGB. Wenn er das Vermächtnis annimmt, kann er nur insoweit den Pflichtteil verlangen, als dieser den Wert des Vermächtnisses übersteigt.

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