Eine solche Klausel kann in einem gemeinschaftlichen Testament/Erbvertrag von Ehegatten vereinbart werden. Sie betrifft den Fall, dass sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und die Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden. Die Klausel kommt in verschiedenen Varianten vor. Bei der sog. Vermächtnislösung wird für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ein Vermächtnis zu Gunsten der Kinder angeordnet. Das Vermächtnis verpflichtet den überlebenden Ehegatten, bei Wiederheirat einen Teil des von dem Ehegatten geerbten Vermögens an die Kinder herauszugeben.

Nach der Rechtsprechung können jedoch Klauseln, die dem überlebenden Ehegatten bei Wiederheirat nicht einmal den Pflichtteil belassen, wegen Verstoßes gegen die Eheschließungsfreiheit nichtig sein. Es ist daher Vorsicht geboten, wenn eine solche Klausel in ein Testament aufgenommen werden soll. Es sollte zuvor eine Beratung bei einem Fachanwalt für Erbrecht erfolgen.

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