Pflichtteil

Aktiva des Nachlasses

Die Aktiva des Nachlasses sind die positiven Vermögenswerte. Die Passiva sind die Verbindlichkeiten. Für die Pflichtteilsberechnung enthält § 2311 BGB eine Regelung über die Berechnung des Nachlasses. Maßgeblich ist der Reinnachlass, demnach die Aktiva abzüglich der Passiva. 5 / 5 ( 1 vote )

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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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Anfechtung

Testamente oder Erbverträge können gemäß §§ 2078, 2079 BGB angefochten werden. Nach § 2078 Abs. 1 BGB kann angefochten werden, wenn der Erblasser einem Erklärungsirrtum oder Inhaltsirrtum unterlegen war. Gemäß § 2078 Abs. 2 BGB ist ein weiterer Anfechtungsgrund, wenn der Erblasser durch eine Drohung zu der letztwilligen Verfügung veranlasst worden ist oder er einem …

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Anrechnung auf den Pflichtteil

Die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil ergibt sich aus § 2315 BGB. Anzurechnen sind Schenkungen, bei denen der Erblasser gleichzeitig mit der Schenkung auch die Anrechnung bestimmt hat. Demnach kann eine spätere Anrechnungsbestimmung grundsätzlich keine Wirkung mehr entfalten. Der Erblasser hat dann nur noch die Möglichkeit, in einer letztwilligen Verfügung Regelung zu treffen, die …

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Bestandsverzeichnis Nachlass

In verschiedenen Bereichen erwähnt das Gesetz das Bestandsverzeichnis über den Nachlass. Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 BGB von dem Erben die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses verlangen. Neben einem privatschriftlichen Bestandsverzeichnis kann er auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Nach §§ 1993 ff. BGB kann die Nichtvorlage eines Nachlassverzeichnisses beim Nachlassgericht, zu dessen Vorlage das Nachlassgericht aufgefordert …

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Pflichtteil und Vermächtnis

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewendet, kann er den vollen Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt, § 2307 BGB. Wenn er das Vermächtnis annimmt, kann er nur insoweit den Pflichtteil verlangen, als dieser den Wert des Vermächtnisses übersteigt.

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Restpflichtteil

Einen Anspruch auf den Restpflichtteil nach § 2305 BGB hat derjenige, der auf eine Erbquote eingesetzt ist, die geringer als sein Pflichtteil ist. Er kann dann den Pflichtteil insoweit verlangen, als dieser seinen Erbteil übersteigt.

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Unterhaltsanspruch

Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Ein unterhaltsberechtigtes Kind erhält also keinen Unterhalt mehr, wenn der Unterhaltspflichtige stirbt. Es gibt nur bezüglich des nachehelichen Unterhalts (Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten) gemäß § 1586 b BGB eine Ausnahme. Der geschiedene Ehegatte kann von dem Erben des Unterhaltspflichtigen weiterhin Unterhalt verlangen, der jedoch auf einen …

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Wiederverheiratungsklausel

Eine solche Klausel kann in einem gemeinschaftlichen Testament/Erbvertrag von Ehegatten vereinbart werden. Sie betrifft den Fall, dass sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und die Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden. Die Klausel kommt in verschiedenen Varianten vor. Bei der sog. Vermächtnislösung wird für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ein Vermächtnis …

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Zinsen bei Verzug

Besteht Verzug mit der Zahlung einer Geldsumme, ist der Geldbetrag zu verzinsen. Der gesetzliche Zinssatz bei Verzug beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Insbesondere bei Pflichtteilsansprüchen ist darauf zu achten, den Erben frühzeitig durch eine Mahnung in Verzug zu setzen. Denn oftmals dauern Pflichtteilsauseinandersetzungen lange, so dass die Verzugszinsen erhebliche Summen erreichen und zusätzlich …

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Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich unter Ehegatten ist nach § 5 ErbstG steuerfrei. Der Zugewinnausgleich bei Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wird erbrechtlich nach § 1371 BGB im Todesfall durch die pauschale Erhöhung der gesetzlichen Erbquote des Ehegatten durchgeführt. Nach § 1931 BGB beträgt die Erbquote des Ehegatten neben Erben der ersten Ordnung (Abkömmlinge) ¼. …

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