Die Aktiva des Nachlasses sind die positiven Vermögenswerte. Die Passiva sind die Verbindlichkeiten. Für die Pflichtteilsberechnung enthält § 2311 BGB eine Regelung über die Berechnung des Nachlasses. Maßgeblich ist der Reinnachlass, demnach die Aktiva abzüglich der Passiva.

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