Eine Erbschaft muss nicht ausdrücklich angenommen werden. Die Annahme wird durch das Gesetz in § 1943 BGB fingiert, wenn die Frist für die Ausschlagung, die gemäß § 1944 BGB 6 Wochen beträgt, abgelaufen ist. In bestimmten Fällen kann die Annahme der Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden, beispielsweise wenn der Erblasser nicht wusste, dass er innerhalb von 6 Wochen ausschlagen musste, oder sich nach Ablauf der Ausschlagungsfrist erst herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist.

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