Erbquote

Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft

Gesetzlich ist die Miterbengemeinschaft auf Auseinandersetzung ausgerichtet, § 2042 BGB. Dies bedeutet, dass die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden müssen. Ein sich ergebender Überschuss ist unter den Miterben gemäß Erbquote zu verteilen. Mit der Verteilung des Nachlasses ist die Miterbengemeinschaft auseinandergesetzt. Befinden sich Grundstücke im Nachlass, ist oftmals im Vorfeld die Teilungsversteigerung durch das zuständige Gericht erforderlich, …

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Ordnungsgemäße Verwaltung

Miterben müssen den Nachlass verwalten. Gemäß § 2038 BGB erfolgt die Verwaltung grundsätzlich gemeinschaftlich. Verwaltung ist insbesondere die Sicherung, Instandhaltung und Bewirtschaftung von Nachlassgegenständen. Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung entscheiden die Miterben mit Stimmenmehrheit, wobei maßgeblich ist die jeweilige Erbquote des Miterben. Notmaßnahmen kann auch ein einzelner Miterbe alleine vornehmen. Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung müssen …

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Restpflichtteil

Einen Anspruch auf den Restpflichtteil nach § 2305 BGB hat derjenige, der auf eine Erbquote eingesetzt ist, die geringer als sein Pflichtteil ist. Er kann dann den Pflichtteil insoweit verlangen, als dieser seinen Erbteil übersteigt.

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Teilungsanordnung

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung gemäß § 2048 BGB Vorgaben für eine Aufteilung des Nachlasses machen, indem er bestimmte Sachen (z.B. eine Immobilie oder ein bestimmtes Konto) einem bestimmten Miterben zuweist. Erhält der Miterbe damit mehr als es seiner Erbquote entspricht, muss er den Überschuss an die anderen Miterben ausgleichen.

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