Miterben müssen den Nachlass verwalten. Gemäß § 2038 BGB erfolgt die Verwaltung grundsätzlich gemeinschaftlich. Verwaltung ist insbesondere die Sicherung, Instandhaltung und Bewirtschaftung von Nachlassgegenständen. Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung entscheiden die Miterben mit Stimmenmehrheit, wobei maßgeblich ist die jeweilige Erbquote des Miterben. Notmaßnahmen kann auch ein einzelner Miterbe alleine vornehmen. Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung müssen die Miterben gemeinschaftlich vornehmen.
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- 20. Juni 2019
- Erbquote, Miterbe, Nachlassgegenstände, Ordnungsgemäße Verwaltung
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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