Testamente oder Erbverträge können gemäß §§ 2078, 2079 BGB angefochten werden. Nach § 2078 Abs. 1 BGB kann angefochten werden, wenn der Erblasser einem Erklärungsirrtum oder Inhaltsirrtum unterlegen war. Gemäß § 2078 Abs. 2 BGB ist ein weiterer Anfechtungsgrund, wenn der Erblasser durch eine Drohung zu der letztwilligen Verfügung veranlasst worden ist oder er einem Motivirrtum unterlegen ist. Bei einem Motivirrtum muss der Erblasser eine bestimmte Vorstellung über Umstände gehabt haben, die bewegender Grund für das Testament gewesen sind und die sich später als falsch erweisen.
Gemäß § 2079 BGB kann auch angefochten werden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, der dem Erblasser bei Errichtung des Testaments nicht bekannt war oder der erst später geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung nach § 2079 BGB ist z.B. möglich, wenn der Erblasser später erneut heiratet, weil in diesem Fall die neue Ehefrau durch die Heirat pflichtteilsberechtigt wird.
Anfechtungsberechtigt ist nach § 2080 BGB derjenige, dem die Anfechtung unmittelbar einen Vorteil bringt.
Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr, § 2282 BGB.
Auch der Erblasser selbst kann anfechten, wenn es sich um einen Erbvertrag handelt oder um ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament, § 2281 BGB