Dieser Begrifft ist von der Rechtsprechung im Rahmen des § 2287 BGB entwickelt worden. Ist in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament ein Erbe eingesetzt worden, so schützt ihn § 2287 BGB vor Schenkungen des Erblassers, die dieser mit Beeinträchtigungsabsicht vornimmt. Anderenfalls könnte der Erblasser zu seinen Lebzeiten das gesamte Vermögen verschenken und der eingesetzte Erbe würde am Ende nichts erben. Nach der Rechtsprechung liegt keine Beeinträchtigungsabsicht vor, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte. Ein lebzeitiges Eigeneinteresse liegt beispielsweise vor, wenn der Erblasser seiner Ehefrau einen Miteigentumsanteil an der bewohnten Immobilie überträgt, weil diese ihn pflegt.

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