Die Kettenschenkung ist bedeutsam für die Ausnutzung der Freibeträge des ErbStG. Nach dem ErbStG unterliegen Schenkungen der Steuerpflicht. Dabei sieht das ErbStG verschiedene persönliche Freibeträge vor. Bei der Kettenschenkung wird Vermögen über den Umweg eines Dritten an eine bestimmte Person übertragen. Beispielsweise hat ein Enkel im Verhältnis zu den Großeltern einen Freibetrag von EUR 200.000,00. Wenn die Großmutter EUR 350.000,00 an ihren Enkel verschenken würde, müsste der Enkel EUR 150.000,00 versteuern. Die Großmutter kann stattdessen steuerfrei an den Enkel EUR 200.000,00 verschenken und schenkt zunächst weitere EUR 150.000,00 an ihren Sohn. Der Sohn, also der Vater des Enkels, schenkt dann EUR 150.000,00 an sein Kind (Enkel der Großmutter). Im Verhältnis Vater und Sohn gilt ein Freibetrag von EUR 400.000,00. Somit erhält am Ende der Enkel EUR 350.000,00 steuerfrei.
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- 20. Juni 2019
- Kettenschenkung, Schenkung, Steuerpflicht
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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