Die Kettenschenkung ist bedeutsam für die Ausnutzung der Freibeträge des ErbStG. Nach dem ErbStG unterliegen Schenkungen der Steuerpflicht. Dabei sieht das ErbStG verschiedene persönliche Freibeträge vor. Bei der Kettenschenkung wird Vermögen über den Umweg eines Dritten an eine bestimmte Person übertragen. Beispielsweise  hat ein Enkel im Verhältnis zu den Großeltern einen Freibetrag von EUR 200.000,00. Wenn die Großmutter EUR 350.000,00 an ihren Enkel verschenken würde, müsste der Enkel EUR 150.000,00 versteuern. Die Großmutter kann stattdessen steuerfrei an den Enkel EUR 200.000,00 verschenken und schenkt zunächst weitere EUR 150.000,00 an ihren Sohn. Der Sohn, also der Vater des Enkels, schenkt dann EUR 150.000,00 an sein Kind (Enkel der Großmutter). Im Verhältnis Vater und Sohn gilt ein Freibetrag von EUR 400.000,00. Somit erhält am Ende der Enkel EUR 350.000,00 steuerfrei.

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