Lebensunterhalt

Ausgleichung

Die Ausgleichung ist in §§ 2050 ff. BGB geregelt und betrifft nur Abkömmlinge, nicht Ehegatten. Die Ausgleichungspflicht besteht nur, wenn die Abkömmlinge aufgrund gesetzlicher Erbfolge erben, oder gemäß § 2052 BGB, wenn sie durch  letztwillige Verfügung zu Erben eingesetzt sind und ihre Erbquoten in demselben Verhältnis stehen wie bei gesetzlicher Erbfolge. Auszugleichen sind sog. Ausstattungen. …

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