Enterbung

Enterbung

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine/mehrere Personen von der Erbfolge ausschließen. Nach § 1938 BGB ist in einer letztwilligen Verfügung auch als einziger Inhalt die Enterbung möglich, ohne also zugleich eine Erbeinsetzung zu bestimmen. Nach § 2303 BGB haben jedoch Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte im Falle der Enterbung grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch.

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Pflichtteilsanspruch

Ein Pflichtteilsanspruch steht nach § 2303 BGB nur bestimmten Personen zu, nämlich Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten, wenn diese enterbt wurden. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gemäß § 2305 BGB besteht ein Anspruch auf den Zusatzpflichtteil, wenn der Pflichtteilsberechtigte  zwar Erbe ist, ihm aber ein Erbteil hinterlassen ist, …

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Pflichtteilsverjährung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der letztwilligen Verfügung, die die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten beinhaltet, wobei die Verjährung am Ende des Jahres beginnt, in dem die Kenntniserlangung erfolgt ist. Ein Anspruch nach § 2329 BGB (Anspruch gegen einen von dem Erblasser Beschenkten, wenn eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB gegen …

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