letztwillige Verfügung

Teilungsanordnung

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung gemäß § 2048 BGB Vorgaben für eine Aufteilung des Nachlasses machen, indem er bestimmte Sachen (z.B. eine Immobilie oder ein bestimmtes Konto) einem bestimmten Miterben zuweist. Erhält der Miterbe damit mehr als es seiner Erbquote entspricht, muss er den Überschuss an die anderen Miterben ausgleichen.

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Testament

Das Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung. Daneben gibt es noch den Erbvertrag. Das Testament kann entweder notariell errichtet werden oder eigenhändig. Wenn es eigenhändig errichtet wird, ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass es vollständig mit der eigenen Hand geschrieben ist, § 2247 BGB. Es soll auch unterschrieben sein und Datum und Ort der Errichtung angeben.  Nicht …

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