Ein wirksames Testament liegt nur vor, wenn der Verfasser bei der Errichtung des Testaments Testierwillen hatte. Er muss die Vorstellung und das Bewusstsein gehabt haben, eine letztwillige Verfügung zu errichten. Schreibt der Erblasser z.B. an Jemanden einen Brief und sind darin Ausführungen enthalten, die seinen Tod betreffen, so fehlt der Testierwillen, denn der Erblasser wollte einen Brief schreiben und hatte nicht die Vorstellung, ein Testament zu verfassen.
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- 20. Juni 2019
- Erblasser, Testament, Testierwille
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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