Der Erblasser kann eine sog. Abwicklungsvollstreckung anordnen, aber auch eine Verwaltungsvollstreckung. Bei der Verwaltungsvollstreckung soll der Testamentsvollstrecker den Nachlass für den Erben  verwalten, § 2209 BGB. Längstens kann eine Testamentsvollstreckung 30 Jahre lang dauern, § 2210 BGB.

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