das entschied das Landesarbeitsgericht kürzlich erstmals unter der Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Sozialpläne werden zwischen Betriebsrat und Unternehmen abgeschlossen, um Nachteile für Arbeitnehmer zu mildern, die infolge einer Betriebsänderung (z.B. einer Betriebsstilllegung oder einer Rationalisierungsmaßnahme) entstehen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Typischerweise begründen Sozialpläne für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, Abfindungsansprüche. In solchen Sozialplänen werden häufig niedrigere Abfindungen für Arbeitnehmer, die bald in Altersrente gehen können, vorgesehen. Grund dafür ist, dass die älteren Arbeitnehmer keine lange Arbeitslosigkeit mehr überbrücken müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entscheiden, dass dies nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstösst und auch nicht betriebsverfassungswidrig ist. Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte die verbreitete Praxis jetzt auch als AGG-konform. Im entschiedenen Fall reduzierte sich die eigentlich nach der Formel ergebende Abfindung von 46000 Euro auf 5600 Euro. Es stellt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar, wenn in einem Sozialplan für rentennahe Jahrgänge niedrigere Abfindungen vorgesehen werden. Das AGG sehe in § 10 Nr. 6 solche Differenzierungen ausdrücklich vor, lasse sie aber nur zulässt, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sin. Das sei bei solchen Sozialplanregelungen der Fall, so das Gericht. Allerdings kann gegen das Urteil die Revision eingelegt werden.
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.06.2007, Aktenzeichen 14 Sa 201/07, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte