Von einer weisen Entscheidung des Finanzgerichts Baden – Württemberg (Az.: 4 K 280/06) ist zu berichten. Ein leitender Angestellter schloss mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Man einigte sich auch darauf, dass der Arbeitgeber als Abfindung dem Angestellten einen „Outplacement“ – Berater stellte und bezahlte. Dieser sollte dem Arbeitnehmer helfen, schnell wieder eine neue Anstelltung zu finden. Die Parteien hatten die Rechnung aber ohne das Finanzamt gemacht; dieses erkannte einen geldwerten Vorteil und verlangte vom Arbeitnehmer Einkommenssteuer.
Dem vermochte der Mann nicht zu folgen und klagte. Mit Erfolg; denn die Richter gaben ihm Recht. Zwar erkannten die Richter durchaus einen geldwerten Vorteil, sie sahen jedoch keine Steuerpflicht. Die Lösung: Der Angestellte konnte die Kosten in gleicher Höhe als Werbungskosten wieder abziehen. Das Gericht sah es als unerheblich an, ob die Kosten zunächst vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer gezahlt werden. Es handele sich um nichts anderes als einen abgekürzten Vertragsweg.
Die Entscheidung ist vollumfänglich zu begrüßen. Es wäre absurd, wenn ein Arbeitnehmer, der möglichst schnell einen neuen Job sucht und nicht der Allgemeinheit auf der Kasse liegen will, für die entsprechende Hilfe Steuern zahlen müßte.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Wirtschaftswoche/Handelsblatt