Nicht ohne eine Abfindung denken viele, die von ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten. Tatsächlich enden viele Kündigungsschutzklagen auch mit einer entsprechenden Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Gesetzgeber hatte es anders gewollt. Das Kündigungsschutzgesetz sieht eigentlich vor, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behält, falls die Kündigung unwirksam ist. Die Zahlung einer Abfindung ist als Ausnahme vorgesehen. Denn § 9 KSchG regelt den Fall, dass bei einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer das Gericht auf Antrag eine Abfindung festsetzen kann.
Streng betrachtet ist das Arbeitsverhältnis nach jeder Kündigung belastet. So ist der Ausnahmefall fast zum Regelfall geworden. Die Höhe der Abfindung beträgt meist 1/2 Gehalt je Beschäftigungsjahr. Durch geschickte Verhandlungsführung von erfahrenen Rechtsanwälten kann aber oft noch deutlich mehr herausgeholt werden.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht