Jedenfalls bei Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt geht das LAG Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg vom ) davon aus, dass die Deckelung des Gegenstandswertes auf das Quartalsgehalt entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht vorzunehmen ist, sondern der Differenzbetrag des Wertes der Änderung über den Dreijahreszeitraum ganz normal nach § 42 Abs. 3 GKG zugrundezulegen ist. Das LAG Baden-Württemberg hatte bereits zuvor schon einmal entschieden (LAG Baden-Württemberg vom 17.06.2005 – 3 Ta 78/05).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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