entschied heute – an Weiberfastnacht – das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 15.02.2007 – Aktenzeichen 8 AZR 431/06, Pressemitteilung).

Kündigungsschutz nach dem aktuellen Kündigungsschutzgesetz haben Arbeitnehmer nur, wenn sie mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind (sog. Wartezeit nach § 1 KSchG) und wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer (Azubis zählen nicht mit) hat (sog. Schwellenwert nach § 23 KSchG). Entscheidend für den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses ist also, ob es sich um einen Kleinbetrieb handelt (dann kann ohne Grund gekündigt werden), oder ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung – bei Überschreitung des Schwellenwerts – findet (dann muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen und der Arbeitnehmer kann die Kündigungsgründe gerichtlich überprüfen lassen).

Das höchste deutsche Arbeitsgericht: Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber zwar in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Der im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer erwachsene Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz geht nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über, wenn in dessen Betrieb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG nicht vorliegen. Das Erreichen des Schwellenwerts des § 23 Abs. 1 KSchG und der dadurch entstehende Kündigungsschutz ist kein Recht des übergehenden Arbeitsverhältnisses. § 323 Abs. 1 UmwG ist nicht analog anzuwenden.

Kein Karnevalsscherz. Leider. Denn das Urteil wird möglicherweise zu verstärktem Outsourcing führen. Die Möglichkeiten, die die Entscheidung eröffnen, dürften zu attraktiv sein, um ungenutzt zu bleiben. Es droht eine Zunahme von Ausgliederungen von Randaktivitäten in kleine selbständige Unternehmenseinheiten. Schliesslich ist die Gründung einer GmbH billiger als die Zahlung von Abfindungen.

Lehrreich der Fall der Klägerin. Diese war seit 1993 bei verschiedenen Rechtsvorgängern des beklagten Unternehmens, zuletzt bei der G GmbH & Co. KG und seit dem 1. Juni 2003 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. März 2004 – also nicht einmal neun Monate nach dem Übergang – kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Juli 2004. Im Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte die Beklagte vier Arbeitnehmer mit 25 Wochenstunden, einen Arbeitnehmer mit zehn Wochenstunden und eine Auszubildende. Die vorherige Arbeitgeberin hatte allerdings mehr Arbeitnehmer beschäftigt, so dass die Klägerin dort Kündigungsschutz nach dem KSchG genossen hätte.

Ein Schelm, wer arges bei der Ausgliederung denkt …

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

, , , , , ,

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.