§ 34 TVÖD und TV-L: Kündigungsfrist für den öffentlichen Dienst

Die richtige Kündigungsfrist nach TVÖD oder TV-L berechnen: Im öffentlichen Dienst gibt es – im Regelfall – eine längere Kündigungsfrist als bei der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Nach wie vor gibt es hier (in § 34 TVÖD bzw. § 34 TV-L) nämlich eine Kündigungsfrist zum Quartalsende und nicht wie im Gesetz zum Monatsende. Probleme bereitet die Kündigungsfrist zum Quartalsende bei der Berechnung der Frist und unter Umständen auch dann, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist oder die arbeitsvertraglich vereinbarte Frist zum Monatsende ablaufen. Die Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst (§ 34 TVÖD) richtet sich anders als die gesetzliche Kündigungsfrist auch nicht nach der Betriebszugehörigkeit, sondern nach der sog. Beschäftigungszeit, die in § 34 TVÖD Absatz 3 näher definiert wird:

§ 34 TVÖD Kündigung

Absatz (1):

Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3)

bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,

von mehr als einem Jahr 6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren 3 Monate,

von mindestens 8 Jahren 4 Monate,

von mindestens 10 Jahren 5 Monate,

von mindestens 12 Jahren 6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Absatz (2):

Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

Absatz (3):

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Die tarifliche Kündigungsfrist gilt – anders als bei der gesetzlichen Kündigungsfrist – sowohl für die Kündigung durch den Arbeitgeber als auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer (Eigenkündigung).

Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz (sog. Unkündbarkeit) wie im BAT besteht nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind und zwar als Besitzstand. Im Tarifgebiet Ost gibt es wie zuvor im BAT-O überhaupt keine tarifliche Unkündbarkeit.

Die Kündigungsfrist nach TVÖD / TV-L gilt für beide Seiten, also  Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei der Eigenkündigung muss also auch der Arbeitnehmer die nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängerte Kündigungsfrist nach TVÖD / TV-L beachten. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer das nicht tut, können wir individuell ermitteln, dazu benötigen wir nur ihren Arbeitsvertrag und Angaben zum bisherigen und – falls schon bekannt – neuen Arbeitgeber. Die Beratung kann bequem per Mail erfolgen.

Mehr Infos zu Kündigungsfristen im Arbeitsrecht finden Sie in unserem Rechtslexikon.

Der Autor wird regelmäßig als Arbeitsrechtsexperte im WDR und von Bild.de interviewt und zitiert. Daneben wird Rechtsanwalt Felser in Beiträgen u.a. in der Süddeutschen Zeitung, Frankfurter Allgemeinen Zeitung F.A.Z, WELT, Capital, Focus und Spiegel/Managermagazin sowie zahlreichen anderen Zeitschriften zitiert.

z.B. Bild.de vom 1.3.2013: Richtig kündigen. Das müssen Sie beim Jobwechsel beachten. Beitrag mit Interview und Tipps von Rechtsanwalt Felser für den gelungenen Jobwechsel.

Rechtsanwalt Felser hat vor seiner Anwaltstätigkeit eine Rechtsabteilung der Gewerkschaft öffentlichen Dienste, Transport und Verkehr geleitet. Er wird bundesweit mandatiert, wenn es um öffentliches Dienstrecht geht.

Eine telefonische Beratung oder eine Beratung via Skype oder Facetime – auch als Zweitmeinung – ist nach Vereinbarung mit der Mitarbeiterin von Rechtsanwalt Felser auch kurzfristig möglich.

In Interviews u.a. mit dem Lehrerfreund, dem ÖTV Magazin, der „Kölschen Polizei“, Verdi publik u.a. werden wir als Experten zum öffentlichen Dienstrecht gehört. Verdi Köln empfiehlt unsere Kanzleiseiten zum Beamtenrecht und öffentlichen Dienstrecht.

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Autor:
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln
Autor des Ratgebers „Kündigung – was tun?“
Gründer des Kündigungsschutzzentrum Köln

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