und die Übernahme eines Schlachthofs stellt einen Betriebsübergang und keine Funktionsnachfolge dar (BAG vom 15.02.2007 – Aktenzeichen 8 AZR 431/06, Pressemitteilung). Deshalb hätte der Kläger rechtzeitig dem Übergang widersprechen müssen. Da der Kläger aber der Meinung war, in der Übernahme des Schlachthofs sei kein Betriebsübergang nach § 613 a BGB zu sehen, sah er zunächst keine Notwendigkeit zum Widerspruch nach § 613 a Abs. 6 BGB. Ein folgenreicher Fehler. Er hätte besser wenigstens “vorsorglich” widersprechen sollen. Denn das Bundesarbeitsgericht war anders als der Kläger der Ansicht, dass ein Betriebsübergang vorgelegen habe. Da half dem Kläger auch nicht weiter, dass er sich darauf berief, er sei ja gar nicht ordnungsgemäß über den Betriebsübergang unterrichtet worden (§ 613 a Abs. 5 BGB), so dass die Frist für den Widerspruch noch gar nicht abgelaufen sei. Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht, da es das Recht auf Widerspruch trotz der fehlenden Unterrichtung nach fast 1 1/2 Jahren für verwirkt hielt.

Fazit: Von einem Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer tun gut daran, sich von einem im Umgang mit Betriebsübernahmen erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Die richtige Reaktion setzt eine gründliche und versierte Anayse der Situation in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voraus.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
http://www.betriebsuebergang.de

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