TVÖD: Heiligabend und Silvester frei?

Silvester und Heiligabend arbeitsfrei? Das fragen sich viele Arbeitnehmer, in vielen Foren herrschen Unsicherheit und fehlerhafte oder nichtssagende Antworten. Wie verhält es sich denn nun mit der früheren Dienstbefreiung an Silvester und Neujahr im öffentlichen Dienst (TVÖD, TV-L, Beamte). Richtige Antwort: es kommt drauf an. Nämlich darauf wo man arbeitet.

Tariflich gilt folgende Regelung für die sogenannten Vorfesttage Heiligabend und Silvester:

§ 16 Absatz 2 BAT lautete:

(2) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt. Dem Angestellten, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Die nach Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr ist für Angestellte, die dienstplanmäßig an allen Tagen der Woche oder im Wechselschicht- oder Schichtdienst arbeiten und deren Dienstplan an einem oder an beiden dieser Tage für die Zeit bis 12 Uhr keine Arbeit vorsieht, im Umfang von jeweils einem Zehntel der für den Angestellten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, es sei denn, diese Tage
fallen auf einen Samstag oder Sonntag, oder bei Angestellten, deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist, auf einen für den Angestellten regelmäßig arbeitsfreien Tag.

§ 6 Absatz 3 TVÖD (Bund) lautet:

(…)

(3) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

Demnach bliebe im Bereich des TVÖD (TV-L ebenfalls) alles weitgehend beim Alten. Es kommt darauf an, ob die dienstlichen Verhältnisse an Heiligabend und Silvester eine Freistellung zulassen.

Für Beamte (Bund) gilt:

§ 6 Dienstfreie Tage

(1) Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden.

Auch Beamte müssen daher u.U. an diesen Tagen Dienst machen. Die Regel ist allerdings dass an Heiligabend und Silvester dienstfrei ist.

Allerdings gelten in einzelnen Bundesländern bei den Länderregelungen u.U. Abweichungen, ebenso wie bei der Arbeitszeit. Yahoo clever darf man in dieserFrage ganz sicher nicht befragen ;-). Meistens – wie z.B. in Aachen – ist das dienstfrei an Heiligabend und Silvester in einer Dienstvereinbarung geregelt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln
Rechtsanwalt Felser hat vor seiner Anwaltstätigkeit eine Rechtsabteilung der Gewerkschaft ÖTV geleitet.

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