jedenfalls seit dem Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO, so der Bundesgerichtshof (Urteil des IX. Zivilsenats vom 1.3.2007 – IX ZR 189/05, Volltext). Wie so oft, wurde nicht darum gestritten, ob die Rechnung berechtigt war, sondern um Formalien, nämlich darum, ob der klagende Anwalt legitimiert war, die Forderung seines Kollegen einzuklagen. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass seit dem Inkrafttreten der Regelung des § 49b Abs. 4 BRAO das anwaltliche Berufsgeheimnis einer Abtretung an einen anderen Anwalt nicht mehr entgegenstehe, da auch dieser Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Auch wenn der Gesetzgeber für Arztrechnungen kein entsprechende Regelung vorgesehen habe, mache das die Regelung für Anwälte nicht unwirksam.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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