Liebes Handelsblatt, her mit dem Urteil (Arbeitsgericht Osnabrück vom 05.02.2007 – 3 Ca 606/06) und Schluss mit der Geheimniskrämerei (unten als Volltext zum Download):

Arbeitsgericht Osnabrück vom 05.02.2007 – 3 Ca 721/06 (Massenverfahren mit zahlreichen Aktenzeichen u.a. auch 3 Ca 606/06):

Leitsätze (RA Felser)

1. § 2 Abs. 4 AGG, der das Kündigungen vom Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ausnimmt, verstößt gegen die Richtlinie 2000/78/EG.
2. Auf Kündigungen ist daher § 7 AGG anzuwenden. Kündigungen können deshalb wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters unwirksam sein.
3. Der kündigende Arbeitgeber kann seiner Sozialauswahl nur dann Altergruppen zugrunde legen, wenn er ein an den Zwecken des Diskriminierungsschutzes gemessenes betriebliches berechtigtes Interesse an der Alterszusammensetzung konkret darlegt.

Altersgruppen und Kündigung :: Urteil des Arbeitsgericht Osnabrück vom 05.02.2007 im Volltext

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