Eine Altersteilzeitvereinbarung nach dem ATZG kann und muss ggf. rückwirkend abgeschlossen werden so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.01.2007 – 2007 – 9 AZR 393/06, Pressemitteilung).

Manche Instanzgerichte haben tatsächlich längere Zeit die Frage diskutiert, ob man denn überhaupt als Arbeitnehmer auf Abschluß eines Altersteilzeitvertrages klagen könne, weil das einen rückwirkenden Abschluß der Altersteilzeitvereinbarung voraussetzen würde. Es ist dieser Meinung zuzugeben, dass es praktische Probleme bei der Umsetzung geben kann; andererseits hätte diese Ansicht dazu geführt, dass ein Arbeitnehmer niemals seinen Anspruch hätte einklagen können. Man kann sich ausmalen, wozu das in der Praxis geführt hätte.

Und auch wenn es im Altersteilzeitgesetz (ATZG) keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt: in Tarifverträgen im öffentlichen Dienst oder anderen Branchen ist ein Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung geregelt. Der Arbeitgeber kann danach den Anspruch nur aus dringenden betrieblichen bzw. dienstlichen Gründen ablehnen. Die Frage war daher nicht nur akademischer Natur.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt ein Machtwort gesprochen. Es hat nicht nur den Arbeitgeber des entschiedenen Rechtsstreits (ein Forschungsinstitut) verurteilt, dem Kläger Altersteilzeit zu gewähren. Es hat auch klargestellt, dass dazu selbstverständlich ein in die Vergangenheit wirkender Altersteilzeitvertrag geschlossen werden muss und das Forschungsinstitut verurteilt, dem Antrag auf Abschluß einer Altersteilzeitvereinbarung auch rückwirkend zuzustimmen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
www.felser.de

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