Gute Nachricht für alle Karnevalsjecken, die ab morgen loslegen und den Straßenkarneval feiern wollen. Die sog. „Karnevalsmuffel“, die nichts von Karneval halten und sich durch die Umzüge gestört fühlen, müssen die auftretenden Lärmbelästigungen hinnehmen und diese akzeptieren.

So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 12.02.1999 (gerichtliches Aktenzeichen: 15 G 401/99) den Jecken Recht gegeben und entschieden, dass Anwohner eine zeitlich begrenzte Lärmbelästigung durch einen Fastnachtsumzug hinnehmen müssen.

Die Anwohner, die im Wege der einstweiligen Verfügung versucht haben, den Fastnachtsumzug zu verhindern, blieben mit ihrem Antrag erfolglos. Nach Ansicht des Verwaltunsgerichts seien der drei- bis vierstündige Umzug und die damit einhergehenden Geräuschimmissionen schon wegen der kurzen Dauer nicht geeignet, eine für ein Verbot erforderliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG herbeizuführen.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.karnevalsrecht.de/

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