so die aktuelle Information zur Haftungsregelung in § 3 TVÖD, die für sehr viel Unruhe bei den Beschäftigten gesorgt hat. Im TVÖD würde die früher in § 14 BAT geregelte Haftung der Tarifbeschäftigten analog der Haftung der Beamten aufgegeben. Allerdings hatte Ver.di bereits früh darauf hingewiesen, dass es faktisch kaum Unterschiede zwischen der beamtenrechtlichen Haftung und den nach dem TVÖD anzuwendenden Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung, die Arbeitnehmer gegenüber normalen Haftungsprinzipien privilegiert, gibt (Juracityblog berichtete).

Zu ergänzen wäre noch, dass nach den Statistiken des DGB Rechtsschutzes 2005 lediglich 0,2 % aller arbeitsgerichtlichen Klagen die Arbeitnehmerhaftung betrafen, also ein verschwindend geringer Prozentsatz.

Ver.di berichtet in einem Rundschreiben:

„Durch die Einführung eines neuen Absatzes in § 3 TVöD finden für die Schadenshaftung die für die Beamten des jeweiligen Arbeitgebers geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Somit konnte ein großer Wunsch der Kolleginnen und Kollegen auf Sicherheit in dieser Frage realisiert werden.“

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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