Benimm im Arbeitsleben ist an sich und selbstverständlich wünschenswert. Gerade Vorgesetzte sollen hier als Vorbilder dienen. Aber dennoch: Unhöfliche Behandlung durch einen Chef sind selbst dann nicht als Mobbing zu verstehen, wenn der Mitarbeiter dadurch krank wird. Wie perspektive-mittelstand.de hat dies jüngst das Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 7 Ca 5101/06) entschieden. Auch juracity hatte schon berichtet und kommentiert.
Wohl dem, der von einem Vorgesetzten durch den Berufsalltag geleitet wird, der eine gute Kinderstube genossen hat. Denn ist dem nicht so, dann hat’s ein Mitarbeiter doppelt schwer. So mögen grobe Umgangsformen zwar moralisch verwerflich sein, aus arbeitsrechtlicher Sicht sind sie es nicht. Ein bittere Realität, die nun eine bei einer Klinik angestellte Ernährungsberaterin auch vor Gericht erfahren musste.
Weil Arbeitsanweisungen «in militärisch anmutender Weise» vom Vorgesetzten und eine systematisch betriebene Ausgrenzung die Beraterin schließlich psychisch erkranken hatte lassen und am Ende gar zur Kündigung ihres Arbeitsplatzes gezwungen hatte, hatte diese ihren Arbeitgeber beim Arbeitsgericht Frankfurt auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz verklagt. Die Klage wurde von den Richtern jedoch abgewiesen.
Wie aus dem Gerichtsurteil hervorgeht, sind Unhöflichkeiten und grobe Umgangsformen von Vorgesetzten kein Mobbing. Aus diesem Grund rechtfertige solch Verhalten auch keinen Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch, selbst wenn ein sensibler Arbeitnehmer durch solch Benehmen erkranke und kündige. So seien nach richterlicher Meinung Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz wegen Mobbing nur dann möglich, wenn die Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkret nachgewiesen werden könne.
Bei derartigen Fällen dürfte es tatsächlich schwer sein, abzugrenzen. Betroffene sollten das Verhalten der Vorgesetzten in jedem Fall genau dokumentieren und Beweise sichern, also eine Art Mobbingtagebuch führen. Vielleicht stellen sich die Unhöflichkeiten doch als Mobbing heraus. Vor dem Hintergrund vieler durch Mobbing hervorgerufener Erkrankungen von Mitarbeitern wäre dies auch wünschenswert.
Immerhin hat sich das Bundesarbeitgericht ausweislich seiner Presseerklärung (Az.: 8 AZR 709/06) jetzt im Sinne der Mitarbeiter zur Geltung von Ausschlussfristen bei Mobbing – Fällen geäußert.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht