Das OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 2 UF 267/04) hat entschieden, dass der Versorgungsausgleich auszuschließen ist, wenn ein Selbständiger keine Alterscvorsorge betreibt und dies illoyal und grob leichtfertig ist.
In dem entschiedenen Fall war der Ehemann selbständig tätig und sehr vermögend. In einem Ehevertrag hatten die Eheleute einen Zugewinnausgleich ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Die bis zur Selbständigkeit des Ehemanners von ihm erzielten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung waren geringer als die auf die Ehezeit bezogenen Anwartschaften der Ehefrau in der Rentenversicherung.
Der Ehemann hatte nach der Trennung erhebliches Vermögen in spekulative Immobilienbeteiligungen und Firmenbeteiligungen investiert und auf diese Weise sein Vermögen reduziert.
Das Gericht war der Ansicht, dass der Ehemann keinen Versorgungsausgleich beanspruchen könne, denn er habe es grob leichtfertig unterlassen, sein Vermögen gut anzulegen und habe es statt dessen durch spekulative Finanzgeschäfte reduziert. Es hätte ihm jedoch oblegen, sein Vermögen im Sinne einer vernünftigen Altersvorsorge zu verwenden. Es sei grob unbillig, wenn nun die Ehefaru, die wegen der Gütertrennung nicht über einen Zugewinnausgleich an dem Vermögen des Ehemannes teilhaben konnte, ihre Rentenanwartschaften teils über den Versorgungsausgleich an den Ehemann verlieren würde.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felse