Ein Anspruch eines Azubi aus der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) auf Übernahme nach § 78 a BetrVG setzt voraus, dass im Ausbildungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses eine freie geeignete Stelle vorhanden war. Ein Übernahmeanspruch ergibt sich nicht daraus, das freie Stellen im Unternehmen vorhanden waren.
Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 15.11.2006 – 7 ABR 15/06, Pressemitteilung
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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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