Nach dem Wegfall des Ausbildungsabschnittes „Arzt im Praktikum“ sind jedenfalls Ärzte dann, wenn sie die Approbation erhalten haben, als Assistenzarzt zu vergüten. Mit dieser Begründung sprach das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom heutigen Tage einem Nachwuchsarzt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zu. Der Arbeitgeber hatte dem Arzt nach dem gesetzlichen Wegfall des AiP keinen Assistentenvertrag angeboten, ihn aber aufgefordert, die Approbation zu beantragen.

Durch das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) und anderer Gesetze vom 21. Juli 2004 ist der Ausbildungsabschnitt AiP entfallen; die Approbation als Arzt kann bereits nach dem Bestehen der ärztlichen Prüfung erteilt werden. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung haben Studierende der Humanmedizin, die vor dem 1. Oktober 2004 ihr Medizinstudium absolviert haben, ab dem 1. Oktober 2004 keine Tätigkeit als AiP mehr abzuleisten.

Durch die Gesetzesänderung sei die Grundlage für die Fortsetzung des AiP-Ausbildungsvertrages entfallen. Das Vertragsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis fortgesetzt und der Kläger in dessen Rahmen mit ärztlichen Tätigkeiten betraut worden. Auf Grund der beiderseitigen Tarifgebundenheit galt für dieses Arbeitsverhältnis der BAT-O mit der Folge, dass der Kläger entsprechend seiner Eingruppierung als Arzt Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O beanspruchen kann. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Gesetzesänderung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Regelungen selbst auf das jeweilige ärztliche Berufsrecht bezogen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. November 2006 – 4 AZR 624/05, Pressemitteilung 67/05

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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